Reichsbürger – Wenn man die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennt

Der Sachverhalt

Seit 1998 ist der Kläger immer wieder verkehrsrechtlich und sonst straf- oder Ordnungswidrigkeitsrechtlich in Erscheinung getreten. Nur einige wenige werden in diesem Beitrag wiedergegeben. In einem Verfahren wegen Beleidigung "beantragte" der Kläger gegen den zuständigen Richter des Amtsgerichts Walbröl ein Disziplinarverfahren einzuleiten, weil dieser sich weigere, eine von ihm – dem Kläger – vorgefertigte Erklärung über die Legitimation als Richter zu unterschreiben.

Bundesrepublik und ihre Gesetze werden nicht anerkannt

Auf eine Anhörung der Stadt Hennef wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr (Falschparken) erklärte der Kläger, die Bundesrepublik und ihre Gesetze nicht anzuerkennen, außerdem sei es dem "BRiD Dienstpersonal" verboten, "Reichsbürger" anzuschreiben.

Kläger: Polizeibeamte hätten ihm nichts zu sagen

Bei einer Kontrolle stellte die Polizei fest, dass der Kläger an zwei Pkw ungesiegelte Kennzeichen angebracht hatte. Der Kläger erklärte gegenüber Polizeibeamten, er erkenne keine deutschen Verfassungsorgane an und Polizeibeamte hätten ihm nichts zu sagen. Auf den Kennzeichen waren anstelle des Siegels jeweils ovale schwarz-weiß-rote Aufkleber angebracht, die mit "Deutsches Reich Selbstverwaltung" beschriftet waren und auf denen der Reichsadler abgebildet war.

In einer anderen Kontrolle wurden am Fahrzeug erhebliche Mängel am Auspuff und an der Windschutzscheibe festgestellt. Auch war der Termin für die nächste Hauptuntersuchung überschritten. Hierauf von den Polizeibeamten angesprochen erklärte der Kläger, ihm seien die Mängel bekannt, er erkenne die Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht an und müsse sich auch nicht an die dortigen Regeln halten.

Behörde fordert eine MPU

Dem Kläger wurde aufgegeben, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Im Rahmen der Untersuchung sollte die Frage geklärt werden, ob zu erwarten ist, dass der Kläger aufgrund der bekannt gewordenen Auffälligkeiten sowie seiner Ablehnung gegenüber Staatsorganen bzw. Gesetzen auch gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Gerade der Straßenverkehr sei ein soziales Handlungsfeld, welches von den Beteiligten ständige Vorsicht, gegenseitige Rücksichtnahme und Beachtung der maßgeblichen Regeln erfordere. Der Umstand, dass der Kläger keine Autoritäten akzeptiere, begründe die Annahme, dass es auch künftig zu erheblichen Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen kommen könne. Da der Kläger das Gutachten nicht beibrachte, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen wehrt sich der Kläger.

Die Entscheidung des Verwaltungsgericht Köln

Die Kammer des Verwaltungsgericht Köln (Az. 23 K 2122/16) lässt offen, ob die Klage zulässig ist. Jedenfalls weist sie darauf hin, dass Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs verneint der Kläger die Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Hieraus folgt er zudem, dass die Handlungen der staatlichen Organe für ihn keine Relevanz haben. Ausgehend hiervon mutet es zumindest seltsam an, dass der Kläger ein staatliches Gericht anruft. Unabhängig hiervon ist die Klage jedenfalls nicht begründet. Der Kläger wird nicht in seinen Rechten verletzt.

Der Kläger hat jeweils gegenüber den die Verstöße feststellenden Polizeibeamten oder gegenüber den sonst zuständigen Stellen klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland – und damit auch die verkehrsrechtlichen Vorschriften – für sich für nicht verbindlich hält. Dies entspricht offenkundig dem allgemeinen Verständnis des Klägers.

Denn auch bei allen sonstigen Vorkommnissen, die sich aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten ergeben, wird ersichtlich, dass der Kläger jegliche staatliche Autorität der Bundesrepublik Deutschland negiert und das geltende Recht als nicht verbindlich erachtet.

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Beklagten, aus den festgestellten Verstößen sei die Gefahr abzuleiten, dass der Kläger sich zulasten der übrigen Verkehrsteilnehmer auch in Zukunft nicht an verkehrsrechtliche Bestimmungen halten könnte, insgesamt berechtigt. Im Übrigen wird dies – ohne dass es hierauf noch ankäme – durch das Verhalten des Klägers nach der Entziehung der Fahrerlaubnis bestätigt, indem der Kläger gegenüber dem Beklagten angekündigt hat, trotz der Entziehung weiterhin Kraftfahrzeuge zu führen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Köln, Gerichtsbescheid vom 30.06.2016 – 23 K 2122/16

VG KölnQuelle: Rechtsindex – Recht & Urteile

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