Der Sachverhalt
Dem Führerscheinentzug war eine einmalige Autofahrt des 1994 geborenen Klägers unter Cannabiseinfluss vorausgegangen, die als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot geahndet wurde. Der Kläger sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.
Er könne den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen, so die Begründung der Fahrerlaubnisbehörde. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung oder sonstige weitere Aufklärungsmaßnahmen erfolgten nicht.
Die Entscheidung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Urteil vom 25.04.2017 – 11 BV 17.33) hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München den Fahrerlaubnisentzug aufgehoben, den das Landratsamt Starnberg ausgesprochen hatte.
Nach Auffassung des BayVGH ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung, dass das Landratsamt zuerst darüber hätte entscheiden müssen, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Klägers angeordnet wird.
Es komme darauf an, ob aus dem Verhalten des Betreffenden der Schluss gezogen werden könne, dass er auch in Zukunft Fahren und Cannabiskonsum nicht trenne. Eine solche Beurteilung könne die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall – ebenso wie bei Alkoholfahrten – nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens treffen.
Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Revision kann nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe, die in den nächsten Wochen erwartet werden, binnen Monatsfrist beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Gericht:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.04.2017 – 11 BV 17.33
VGH München, PMQuelle: Rechtsindex – Recht & Urteile