Der Sachverhalt
Der zur Tatzeit 24-jährige Antragsteller schoss mit einem CO2-Gewehr auf eine Schülergruppe und verletzte dabei einen 13-Jährigen. Durch das Amtsgericht wurde der Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt.
Der zuständige Landkreis forderte den Antragsteller nach Rechtskraft des Strafbefehls auf, zur Klärung seiner Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Der TÜV Süd kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Auffälligkeit des Antragstellers mit Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.
Daraufhin entzog der Landkreis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, das zu Unrecht angeforderte Gutachten des TÜV Süd setze sich nicht ausreichend mit der für die vorliegende Entscheidung wichtigen Fragestellung auseinander, ob seine aus dem Strafbefehl ersichtliche Verfehlung, die keinen Bezug zum Straßenverkehr gehabt habe, auf ein Fehlverhalten im Straßenverkehr schließen lasse.
Tatsächlich habe er sich zu keinem Zeitpunkt und in keinem Fall eines wie auch immer gearteten Fehlverhaltens im Straßenverkehr schuldig gemacht. Daraus lasse sich ohne Weiteres der Umkehrschluss ziehen, dass er, der Antragsteller, sich in keiner Weise im Straßenverkehr in irgendeiner Form ungesteuert und/oder ungeregelt verhalten werde.
Die Entscheidung
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt (Az. 3 L 168/16.NW) hat den Eilantrag abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, die Anordnung des Landkreises, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPG) beizubringen, sei zu Unrecht ergangen. Werde das von einer Fahrerlaubnisbehörde verlangte Gutachten erstellt und vorgelegt – wie hier geschehen -, so sei mit der Vorlage des Gutachtens eine neue Tatsache gegeben, der selbständige Bedeutung zukomme und deren Verwertbarkeit nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung abhänge.
Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens seien nicht zu erkennen. Der Gutachter habe darin ausgeführt, dass Forschungsergebnisse einen engen Zusammenhang zwischen allgemein-strafrechtlichen Delikten, Aggressivität und Verkehrsauffälligkeiten belegten. Das Gefährdungsrisiko im Straßenverkehr steige mit der Anzahl allgemein-strafrechtlicher Delikte. Personen, die außerhalb des Straßenverkehrs wenig Rücksicht auf Regeln und Gesetze nehmen würden, setzten sich auch beim Fahren leicht über die Verkehrsbestimmungen hinweg. Zudem sei bei Straftaten, bei denen ein hohes Aggressionspotenzial zu erkennen sei, zu berücksichtigen, dass die hier gezeigte erhöhte Impulsivität eine zuverlässig kontrollierte Verhaltenssteuerung erschwere.
Unter Zugrundelegung dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse sei der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass das Gesprächsverhalten des Antragstellers bei dem psychologischen Untersuchungsgespräch von inneren Widersprüchen geprägt gewesen sei. So habe der Antragsteller den Zusammenhang zwischen seiner aktenkundigen Auffälligkeit und den persönlichen Hintergründen nicht erkennen können. Der Antragsteller habe im Wesentlichen äußere Umstände (das geladene Luftgewehr) oder andere Personen (seinen Cousin, der auf ihn einen ungünstigen Einfluss ausgeübt habe) und nicht persönliche Anteile für sein Fehlverhalten verantwortlich gemacht.
Die Auffälligkeit – d.h. die Verletzung eines Menschen durch den abgegeben Gewehrschuss -, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt habe, werde von dem Antragsteller insgesamt bagatellisierend bzw. als von ihm nicht gewollt und auch nicht bemerkt dargestellt. Angesichts dieser Einlassungen des Antragstellers in dem psychologischen Untersuchungsgespräch sei die Schlussfolgerung des Gutachters, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde, zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar.
Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 08.03.2016 – 3 L 168/16.NW
Quelle: Rechtsindex – Recht & Urteile