Der Sachverhalt
Der Autofahrer musste an einer Ampel wegen Rotlichts anhalten. Während er an der Ampel stand, war – was nicht zu widerlegen ist – der Motor seines Fahrzeugs aufgrund einer Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet. In dieser Zeit nutzte der Autofahrer sein Mobiltelefon, indem er es an sein Ohr hielt und sprach. Vom Amtsgericht wurde der Autofahrer wegen verbotenen Telefonierens mit einem Handy zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (1 RBs 1/14)
Die gegen diese Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg. Der Betroffene wurde durch Beschluss (Az. 1 RBs 1/14) freigesprochen. Das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, gelte nicht, so der Senat, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Dabei differenziere der Gesetzeswortlaut nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor.
Ebenso wenig stelle die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet sei, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden müsse. Deswegen sei ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden könne, wenn das Fahrzeug stehe. Durch die infrage stehende Verbotsvorschrift solle gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stünden.
Stehe das Fahrzeug und sei der Motor nicht im Betrieb, fielen Fahraufgaben, wofür der Fahrzeugführer beide Hände benötigte, nicht an. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigen der Zündung manuell oder durch Abbremsen bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden sei.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.09.2014 – 1 RBs 1/14
Quelle: Rechtsindex – Recht & Urteile