Der Kläger war als Beifahrer mit einem Bekannten in dessen Auto unterwegs. Als der Fahrer an einer Autobahntankstelle den Wagen abstellte, um erst auf die Toilette zu gehen und später zu tanken, entschloss sich der Kläger kurzerhand, selbst zu tanken. Er fuhr den Wagen ein kleines Stück näher an die Zapfsäule heran und füllte den Tank mit Benzin. Da es sich bei dem Auto jedoch um ein Dieselfahrzeug handelte, verursachte die Benzinfüllung einen Schaden am Motor in Höhe von über 7.000 Euro. Der Kläger erstattete dem Autobesitzer den Schaden, wollte aber das Geld von seiner Privathaftpflichtversicherung zurückbekommen, welche die Zahlung verweigerte.
Das Gericht gab der Versicherung Recht. Der Versicherungsschutz erstrecke sich aufgrund der so genannten Benzinklausel nicht auf die Gefahren, welche mit dem Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen verbunden sind. Sinn und Zweck der Benzinklausel sei es, Überschneidungen zwischen Kfz- und Privathaftpflichtversicherungsfällen zu vermeiden. Da der Kläger den Wagen einige Meter weiter an die Zapfsäule herangefahren habe, wurde er zum Führer des Wagens und sein Privathaftpflichtversicherungsschutz erlosch.
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Quelle: rechtsindex.de