Der Sachverhalt
Aus dem Sachverhalt des OLG Düsseldorf (Az. I-3 U 23/14) geht hervor, dass sich der Käufer eines Mercedes-Benz nach Übergabe beschwerte, dass sich bei direktem Sonnenlicht auf den Flanken des Fahrzeugs oberhalb der Zierleisten unschöne Schlieren zeigen würden. Aus Sicht des Käufers würde dies wie eine mangelhafte Lackierung aussehen.
Er habe für seinen Mercedes-Benz keine 75.000 Euro bezahlt, dass sich derartige unschöne Schlieren zeigen. Diese gehören nicht zur üblichen Erscheinung eines solchen Fahrzeugs und lassen das Fahrzeug sehr ungepflegt erscheinen. Der klagende Käufer sah darin einen Mangel und verlangte eine Kaufpreisminderung i.H. von 6.000 Euro.
Die Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-3 U 23/14)
[…] Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) […]
Das Gericht sah jedoch keine der Voraussetzungen als gegeben. Zum Zeitpunkt der Übergabe war das Fahrzeug nicht mangelbehaftet. Hierzu stellte der Sachverständige in seinem Gutachten fest, dass die Lackierung mit entsprechender Qualität und Schichtstärke aufgetragen worden sei. Die Lackierung entspreche dem Stand der Technik und weise keine Oberflächenverlaufsstörungen auf.
Zierleiste spiegelt sich in der Tür
Es könne bei starkem Sonnenlicht an der Fahrzeugseite rechts und links eine Spiegelung der chromfarbenen Zierleiste der Tür deutlich erkannt werden. An den Zierleisten seien keine Fabrikations- oder Verarbeitungsfehler festzustellen. Ein Abdecken der Zierleiste habe ergeben, dass diese die Spiegelung hervorrufe.
Geschmacksvorstellungen des einzelnen Käufers bleiben unberücksichtigt
Die Parteien haben keine Beschaffenheit des Fahrzeugs in dem Sinne vereinbart, dass es Reflektionsspiegelungen der Chromleisten bei Sonnenlichteinwirkung nicht oder nur mit einem bestimmten harmonischen Reflektionsbild aufweist, so das Gericht.
Ein auf bestimmte Art und Weise den Geschmacksvorstellungen des einzelnen Käufers angepasstes, bei jeder Sonneneinstrahlung und in jeder Position des Fahrzeugs als harmonisch empfundenes Reflektionsbild auf dem Fahrzeuglack darf allerdings auch der durchschnittliche Käufer eines Fahrzeugs der gehobenen Preisklasse ohne eine entsprechende Zusicherung des Verkäufers nicht erwarten.
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2014 – I-3 U 23/14
OLG DüsseldorfQuelle: Rechtsindex – Recht & Urteile