Der Sachverhalt
Die zuständige Behörde forderte von dem Transportfahrer die Vorlage der Daten und verwies darauf, dass mit Blick auf die der Allgemeinheit drohenden Gefährdungen und Schäden durch übermüdetes und überarbeitetes Fahrpersonal die Beachtung der im Straßenverkehr geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen sei.
Der selbstständige Fahrer wandte sich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gerichtlich gegen die behördliche Anordnung und machte geltend, das seinerzeitige Fehlverhalten sei in einem Zusammenhang mit einer besonderen betrieblichen Situation zu sehen. Dies dürfe nicht dazu führen, einen Verdacht über einen längeren Zeitraum aufrecht zu erhalten. Die Maßnahme gefährde außerdem wegen des damit verbundenen Aufwands den Betrieb.
Die Entscheidung
Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Mainz (Urteil vom 08.03.2017, 3 K 621/16.MZ) ohne Erfolg. Die Anordnung zur Vorlage der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgeräts aus dem Fahrzeug über den genannten Zeitraum sei rechtmäßig. Sie habe ihre Grundlage in dem Fahrpersonalgesetz.
Danach dürften die zuständigen Aufsichtsbehörden zur Überprüfung der Einhaltung von europarechtlichen und inländischen Vorschriften betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen Unterlagen von den Transportunternehmern verlangen. Die von Kraftfahrern einzuhaltenden Bestimmungen beträfen unter anderem die Lenk- und Ruhezeiten, die Fahrunterbrechungen für Kraftfahrer im Straßengüter- und Personenverkehr sowie deren Kontrolle und Überwachung und den Einbau und die Nutzung von Kontrollgeräten.
Aufsichtsbehörden dürfen Herausgabe der Daten verlangen
Die Aufsichtsbehörden seien routinemäßig oder – wie hier nach der Feststellung von Verstößen – anlassbezogen berechtigt, die Übermittlung von Unterlagen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und des Schutzes von Rechtsgütern wie Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer zu verlangen.
Die getroffene Anordnung sei auch verhältnismäßig. Der Kläger habe nur Daten herauszugeben, zu deren Speicherung er ohnehin verpflichtet sei, und auch nur innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 1 Jahr. Ein besonderer betrieblicher Aufwand sei daher nicht erkennbar.
Rechtsgrundlage:
§ 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 2 FPersG
Gericht:
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 08.03.2017, 3 K 621/16.MZ
VG MainzQuelle: Rechtsindex – Recht & Urteile