Kaum Ausreden beim Handy möglich!

Auch er konnte sich nicht rausreden und wurde wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einem Bußgeld in Höhe von 50,- Euro verurteilt. Das Gericht betonte, dass der Fahrer auch auf einem ordentlichen Parkplatz nur dann das Handy zum Telefonieren in die Hand nehmen darf, wenn er den Motor ausgeschaltet hat. Hier hat der Fahrer nicht nur bei laufendem Motor telefoniert, er hat außerdem noch am fließenden Verkehr teilgenommen. Der Seitenstreifen einer Kraftfahrtstraße kann nämlich nicht als ‚Parkfläche‘ qualifiziert werden, auf der man zum Telefonieren anhalten darf.

OLG Düsseldorf, Az.: IV 2 Ss (OWi) 84/08

Quelle: Rechtsindex

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