Alkoholkonsum führt zu Veränderungen der Sinneswahrnehmungen. Auch, wenn man meint nach einer geselligen Runde noch Autofahren zu können, täuscht man sich. Die Wenigsten rechnen mit den Konsequenzen, die ein Einsteigen und gleichzeitiges Führen des Autos nach sich ziehen können.
Denn verursacht ein Autofahrer im Zustand der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall, so hat er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Der Versicherung steht es zu in einem solchen Fall die Leistungen zu kürzen. Wenn die Blutalkoholkonzentration weit über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, so kann die Versicherung die Leistung sogar vollständig verweigern.
Frau S. (Name abgeändert) ist trotz beleuchteter und trockener Fahrbahn von der Straße abgekommen und gegen einen Baum gestoßen. Nachträglich wurde eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,07% festgestellt. Da sich ihre Versicherung weigerte den Schaden zu regulieren, kam der Fall vor Gericht.
Das Gericht führte aus, dass das Führen eines Fahrzeuges in alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit grundsätzlich fahrlässig sei. Auch im Versicherungsrecht gilt: Das Fahrzeugführen ab einer BAK von 1,1% ist absolut fahruntüchtig. Da bei Frau S. ein BAK von mehr als 2% vorlag, ist die Alkoholfahrt der Autofahrerin als grob fahrlässig zu werten.
Wenn ein Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wird, kann die Versicherung ihre Leistung kürzen. Hat der Autofahrer jedoch infolge einer absoluten Fahruntüchtigkeit einen Unfall verursacht, so steht es der Versicherung zu alle Leistungen zu streichen.
Wir helfen dabei erst gar nicht in so eine Situation zu kommen. In Workshops oder während unserer Präventionstage sensibilisieren wir vor der Gesellschaftsdroge Alkohol.