Der Fall:
Das musste auch ein Mann erfahren, der nach einem Volksfest sturzbetrunken und unangeschnallt von seinem ebenfalls nicht mehr nüchternen Freund nach Hause gefahren wurde. Wenig überraschend kam es auf der Rückfahrt zu einem Unfall. Der Beifahrer erlitt erhebliche Verletzungen und blieb für unabsehbare Zeit arbeitsunfähig. Bei der Klage auf Entschädigung machte der Mann geltend, er habe sich bereits vor Fahrtbeginn im komaähnlichen Tiefschlaf befunden und wisse gar nicht, wie er überhaupt in das Auto gelangt sei. Er habe daher nicht bemerken können, ob er angeschnallt gewesen sei und trage für seine Verletzungen keine Mitverantwortung.
Fahrlässig eine Situation herbeigeführt
Die Richter vom Oberlandesgericht in Karlsruhe teilten diese Meinung nicht ganz: Zwar hätte der Fahrer des Wagens selbst in alkoholisiertem Zustand dafür sorgen müssen, dass sein Beifahrer ordnungsgemäß angegurtet sei. Der Kläger selbst war nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht ganz schuldlos, denn er habe durch seinen Alkoholkonsum fahrlässig eine Situation herbeigeführt, in der er nicht mehr die "zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit" besaß. Aus diesem Grund billigte man ihm nur eine Entschädigung von zwei Dritteln des materiellen Schadens zu.
Rechtsgrundlagen:
BGB § 254
BGB § 827 S. 2
Gericht:
OLG Karlsruhe, Az.: 1 U 192/08
Quelle: Hamburg-Mannheimer Sachversicherung, ein Unternehmen der ERGO Versicherungsgruppe | rechtsindex.de